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Rechtsberatung

Wir beraten von der Privatperson bis zum international agierenden Konzern umfassend in allen rechtlichen Bereichen. Wir stehen sowohl zur Vermeidung als auch im Falle eines Konfliktes an Ihrer Seite zur aktiven Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen. Gerade aufgrund unseres hohen Spezialisierungsgrades, welcher ständig Fortbildung erfährt, wie auch aufgrund unserer langjährigen anwaltlichen Erfahrung sind wir regelmäßig in der Lage auch schwierige Fälle und zukünftige Entwicklungen richtig einzuschätzen. Schwierige Fälle werden regelmäßig im Team der Spezialisten durchgesprochen und einer sachgerechten Lösung zugeführt. Wir geben Ihnen im Rahmen unserer Beratung konkrete Entscheidungshilfen und prozessieren für Sie vor Gericht.
Geistiges Eigentum IP Recht (intellectual property)
- Markenrecht
- Designrecht
- Urheberrecht
- Patentrecht
- Wettbewerbsrecht
- Lizenzrecht
FAQs
Gründer & Rechtsanwalt
Wir vertreten ausländische Privatpersonen sowie international agierende Konzerne umfassend in allen rechtlichen Bereichen.Dafür haben wir fachbezogene Rechtsanwälte um Ihre Interessen optimal wahrzunehmen.
Bei einem Patent handelt es sich um hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Es wird gewährt auf Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen Der Inhaber eines Patents kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass Dritte seine patentierten Erfindungen benutzen.
Da der Schutz des Urheberrechts grundsätzlich dem Urheber selbst zusteht, ist im Zweifel der Beweis der Urheberschaft zu erbringen. Wie ein solcher Beweis im Einzelnen erbracht werden kann, hängt von der Art des Werkes im Einzelfall ab. Grundsätzlich ist es aber empfehlenswert, sich bereits bei Schöpfung des Werkes Gedanken über die Beweissicherung zu machen.
Immer dem Urheber selbst. Als Urheber eines Werkes ist grundsätzlich der Schöpfer anzusehen. Er muss dabei das Werk auch selbst, das bedeutet in der Regel ‚eigenhändig‘ erschaffen haben. Sind mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt, ohne dass sich die Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber.
Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung bezeichnet.

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